Corona-Krise und Versicherungen für Unternehmen, Selbständige und Gewerbe

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Unternehmen, Selbständige und Gewerbetreibende sind teilweise massiv von der Corona-Krise betroffen. Einige stellen sich die Frage, ob es gegen eine Epidemie bzw. die behördlichen Auflagen eine Versicherung gibt, und ob sie zahlt im Schadenfall. Und was tun, wenn sie nicht zahlt… Hier im Beitrag finden Sie eine Lösung.

Und was können Sie tun, um Ihre Versicherungsbeiträge zu senken, um Kosten zu sparen? Die Versicherer haben Programme aufgelegt, um die Unternehmen und Firmen, die Freiberufler und Selbständige zu unterstützen.

Was ist überhaupt der Schadenfall?

Für Gaststätten, Cafes, Hotels gibt es die Möglichkeit einer Betriebsschließungsversicherung auf Grund behördlicher Auflagen. Diese greift normalerweise, wenn eine Behörde z.B. Salmonellen in einem Betrieb festgestellt hat und deshalb die Schließung veranlasst. Der Gesundheitsschutz steht höher als der Gewinn einer Firma, deshalb haben Behörden das Recht, eine Schließung anzuordnen, wenn es geboten erscheint.

Der Schadenfall ist dann die behördliche Schließung, die Schadenhöhe ist im Vertrag vereinbart – entweder eine Pauschale, oder bei größeren Hotels und Firmen, eine individuell vereinbarte Summe.

Bei Veranstaltungsausfall-Versicherungen sind üblicherweise die Risiken genannt, die eine Zahlung durch eine Versicherung auslösen. Für bestehende Verträge sind bei vielen Gesellschaften, z.B. Allianz, Epidemien grundsätzlich ausgeschlossen.

Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung – und wann nicht?

Corona-Krise Covid-19 Coronavirus

Die Betriebsschließungsversicherung zahlt vertragsgemäß den Schaden, wenn im Betrieb ein versicherter Erreger aufgetreten ist und der Betrieb aus diesem Grund geschlossen wurde. Üblicherweise gilt das Infektionsschutzgesetz, welches die meldepflichtigen Krankheiten definiert und die Behörden dann entsprechend die Betriebsstätten (Beherbergung, Gastgewerbe) schließt.

Die Definition ist üblicherweise so:

  • Wenn die zuständige Behörde
  • auf Grund des Infektsionsschutz-Gesetzes
  • beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten
  • zur Verhinderung der Verbreitung
  • den Betrieb schließt oder den im Betrieb tätigen Personen den Betrieb untersagt.

Da diese Argumente zutrafen, meint man, dass die Versicherer auf Grund der Corona-Krise zahlen, wenn der Baustein versichert war.

Leider traf das nicht immer zu. Erst ein Gerichtsurteil des Landgerichts Mannheim sprach der Betreiberin von 3 Hotels am 19.5.2020 die Entschädigung aus ihrem Vertrag zu. Ihr Versicherer hatte sich geweigert zu zahlen. Die Begründungen: Covid-19 war ein bis dahin unbekannter Erreger, der noch gar nicht versichert sein konnte. Und: Es lag keine individuelle Verfügung für eine Betriebsschließung durch die Behörden vor.

Beide Argumente ließ das Gericht nicht gelten. Auch eine generelle Anordnung zur Betriebsschließung ist eine behördliche Anordnung, und damit versichert.

Wirth Rechtsanwälte prüfte zahlreiche Verträge auf die Zahlungspflicht der Versicherer. Sie kamen zu dem Schluss, dass Allianz, Helvetia, Mannheimer, AXA, HKD, Württembergische, Rhion, Zurich und VKB die Zahlung des Schadens ablehnten. Die Versicherungskammer Bayern (VKB) schloss einen Kompromiss, der von einigen als „faul“ bezeichnet wurde. Gegen die Zahlung von 15% der vereinbarten Versicherungssumme mussten die Hotels, Pensionen und Gaststätten auf weitere Ansprüche verzichten.

HDI und Betriebsschließung

Der HDI hat mit der Ausweitung der Meldepflichten im Infektionsschutzgesetz seinen Versicherungsschutz in der Betriebsschließung automatisch auf Covid-19 ausgedehnt. Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen grundsätzlich mitversichert. Dennoch wird jeder Einzelfall geprüft.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Betriebsschließungsversicherung haben, aber Ihr Versicherer nicht zahlt?

Wirth Rechtsanwälte prüft teilweise kostenfrei, ob Ihr Versicherer die Betriebsschließung auf Grund der Corona-Krise bezahlen müsste. Wenden Sie sich an corona@wirth-rea.de und senden Sie folgende Unterlagen mit:

  • Versicherungsschein mit Bedingungen
  • Schadenmeldung, Ablehnung oder Vergleichsangebot
  • Schließungsverfügung, wenn vorhanden
  • Schadenaufstellung, wenn Betriebsunterbrechung versichert war

Benötigen Sie dafür eine Rechtsschutzversicherung?

Wirth Rechtsanwälte arbeiten mit Omni Bridgeway zusammen, das ist eine erfahrener Prozessfinanzierer. Damit brauchen Sie keine Rechtsschutz-Versicherung. Omni Bridgeway trägt die Kosten des Rechtsstreites (Anwälte, Gerichtskosten). Im Gegenzug erhält Omni Bridgeway eine Beteiligung an der Versicherungsleistung.

Welche sonstigen Möglichkeiten im Umgang mit Versicherung und der Corona-Krise haben Sie?

Sprechen Sie mit Ihrem Makler, Ihrem Versicherungsvertreter, was Ihre Versicherung anbietet, um Kosten in der Corona-Krise zu sparen. Sowohl im Bereich Leben/ Krankenversicherung als auch im Bereich Sach- und Haftpflicht sind kulante Lösungen zur Senkung der Beiträge möglich.

Beispiel: Kosten senken mit der AXA für Unternehmen

Wenn Sie Ihre Versicherungen bei der AXA haben, können Sie mit folgenden Kulanz-Regelungen rechnen:

Haftpflichtversicherung: Für kurzfristige Veranstaltungen, die im Zuge der sog. Corona-Pandemie abgesagt wurden, wird die Veranstalter-Haftpflicht storniert (25.03.-30.06.) und bereits bezahlte Beiträge werden erstattet.

Bei Meldung erhöhter Umsätze für das vergangene Jahr verzicht die AXA auf eine Nacherhebung der Beiträge für das laufende Versicherungsjahr. Für Firmen, Betriebe, Unternehmen kann ein Mahnstopp gesetzt werden, d.h. die Beiträge werden für max. 90 Tage ausgesetzt. Die Ratenzahlungszuschläge entfallen bei Änderung der Zahlungsweise auf viertel- oder halbjährlich.

KFZ-Versicherung: Die AXA ermöglicht den Wechsel von Vollkasko auf Teilkasko bzw. Ausschluss der Kaskoversicherung. Es gibt die Möglichkeit einer Ruheversicherung für nicht gebrauchte Fahrzeuge ohne behördliche Abmeldung auf Grund der Coronakrise.

Industriekunden können die Maschinenversicherung für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge aussetzen.

Bei Fitnessstudios, Yoga-Schulen u.ä. sind Online-Kurse in der Haftpflichtversicherung eingeschlossen, ebenso der Lieferservice in der Gastrodeckung.

Firmenkunden mit Schäden behalten ihren Versicherungsschutz, d.h. schadenbedingte Kündigungen werden ausgesetzt. Von Sanierungen der Verträge mit Mehrbeitrag wird ebenfalls abgesehen, auf Grund von Schäden.

Berufshaftpflichtversicherung

Ärzte, Zahnärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte, Notare, Vermesser, Berufsbetreuer, Immobilienverwalter, Versicherungsmakler … benötigen eine Berufs-Haftpflichtversicherung, um ihren Beruf ausüben zu können. Der im neuen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie geregelte Anspruch auf Aussetzung der Beitragszahlug bis zum 30.06.2020 gilt für Verträge, die Verbraucher und Kleinunternehmer zur Daseinsvorsorge benötigen. Hierzu gehören neben Strom-, Wasser- und Telefonverträgen auch Pflichtversicherungen, die Versicherungsnehmer zur Sicherung der beruflichen Existenz benötigen. Insbesonder sind das Berufs-Haftpflichtversicherungen, ohne die z.B. die o.g. Berufe nicht ausgeübt werden können.

Die Prämienschuld bleibt bestehen und muss nach dem 30.06.2020 gezahlt werden. Eventuell wird die Stundung auf Grund der Corona-Krise bis zum 30.09.2020 verlängert.

Vorübergehende Stillegung des Betriebes

Wenn Sie Ihre Firma nur vorübergehend stillegen, gibt es bei jeder Gesellschaft die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu verhandeln. Fragen Sie Ihren Makler oder Versicherungsvertreter.

Kennen Sie den Unterschied zwischen Makler und Versicherungsvertreter? In meinem Buch können Sie den genauen Unterschied lesen.

HDI und „Corona-Pause“

Der HDI legt die Reglungen zur Corona-Pause sehr großzügig aus. Alle Firmen, die in einer wirtschaflichen Notlage sind, können ihre Kompositverträge in die Corona-Pause schicken. Sie können Die Beiträge aussetzen, verschieben, oder die Zahlweise anpassen. Der Versicherungsschutz bleibt bis 30.09. unverändert bestehen. Ein formloser Antrag ist dafür notwendig. Die gestundeten Beiträge müssen später gezahlt werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung Beratung online private Versicherungen Ratgeber

Sie möchten Ihr Gewerbe abmelden auf Grund der Corona-Krise?

Wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden, können Sie mit der Gewerbeabmeldung Ihre betrieblichen Versicherungen sofort kündigen. Die Haftpflicht-, Inhalts-, und Rechtsschutz-Versicherung für Ihr Unternehmen, Ihre Firma wird dann zu diesem Termin abgerechnet, bereits gezahlte Beiträge für den Rest des Versicherungsjahres zurückgezahlt.

Lebensversicherungen

Eine Beitragsreduzierung, Beitragsstundung aus Aussetzung der monatlichen Zahlungen oder eine Kündigung ist fast immer möglich. Aber vielleicht reicht das im Zuge der Corona-Krise nicht?

Eine Variante, kurzfristig Liquidität zu erhalten, ist das Policendarlehen. Man lässt sich eine Vorauszahlung auf die Leistung aus einer Lebensversicherung auszahlen. Ein Policendarlehen ist in der Höhe begrenzt auf den Rückkaufswert mit Überschussanteilen. Man kann es für die private Altersvorsorge mit Sparanteil in Anspruch nehmen. Konventionelle Lebens- und Rentenversicherungen sowie Fondsgebundene Produkte eignen sich dafür. Lassen Sie sich ein Angebot Ihres Versicherungsunternehmens erstellen.

Voraussetzungen für ein Policendarlehen sind: ein privater Vertrag, keine Betriebliche Altersvorsorge, kein Riester- oder Rürup-Vertrag. Es gibt Mindest-Darlehenssummen, die erreicht sein müssen. Der Vertrag darf sich nicht im Mahnverfahren befinden und keine Rechte Dritter (zur Absicherung eines Kredites u.ä.) enthalten.

Der Rückkaufswert muss außerdem hoch genug sein, damit mit dem Sicherheitsabschlag das Mindest-Darlehen erreicht wird. Falls das bei Fondsgebundenen Versicherungen nicht möglich war, versuchen Sie es jetzt noch einmal, während die Börsenkurse wieder höher stehen.

Sind Sie gezwungen, Hartz IV zu beantragen und haben bestehnde Lebens- und Rentenversicherungen, können Sie diese in eine sog. Rürup-Rente umwandeln. Damit bekommen Sie den Vertrag im Rentenalter nur als Rente ausgezahlt. Er wird nicht auf Ihr Vermögen angerechnet.

Berufsunfähigkeits-Versicherungen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine der wichtigsen Versicherung überhaupt, sie versichert die Arbeitskraft. Auch hier verweise ich wieder auf mein Buch „Ein Weg durch den Versicherungs-Dschungel“.

Wenn Sie die Beiträge aussetzen möchten, da Sie durch die Corona-Krise weniger Einkommen haben, können Sie das für eine begrenzte Zeit tun. Allerdings – je nach Vertrag – könnte es sein, dass Sie in dieser Zeit auch keine Versicherungsschutz haben. Das wäre u.U. fatal, wenn Sie zu den wenigen Menschen gehören, die durch das Virus einen bleibenden Schaden erleiden.

Haben Sie eine Police mit der Ansammlung von Überschüssen, können Sie die Beitragszahlung für ein halbes Jahr aussetzen. Ihr Versicherungsschutz bleibt in dieser Zeit vollständig erhalten.